Dezember 2005: Arbeitnehmer

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag: Frühe Antragstellung rechnet sich

Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerkarte 2006 nach Erhalt einer Prüfung unterziehen. Dies gilt insbesondere für Ehepaare und Alleinerziehende. Überprüft werden sollte die ausgewiesene Steuerklasse. Auch die Angaben zur Kirchenzugehörigkeit und/oder der Kinderanzahl sind besonders zu beachten.

Anschließend ist zu prüfen, ob voraussichtliche Aufwendungen für das Jahr 2006 durch den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vorab berücksichtigt werden können. Durch die Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, sodass dem Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettoentgelt verbleibt. Der Freibetrag wird nur auf Antrag eingetragen. Folgende Ermäßigungen können z.B. berücksichtigt werden:

  • Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 920 EUR übersteigen.

  • Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene, Kinderbetreuungskosten oder Ausbildungsfreibeträge.

Ohne Beachtung in dem Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bleiben z.B. Aufwendungen für die Riester-Rente und Vorsorgeaufwendungen, auch wenn sie zu den nach dem Alterseinkünftegesetz besonders begünstigten Beiträgen zählen. Die übrigen Sonderausgaben sind grundsätzlich mit den voraussichtlichen Beträgen anzusetzen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wirken sich nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung aus – die Übrigen in voller Höhe. Zu beachten ist aber eine Antragsgrenze. Nur wenn die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten, die "übrigen" Sonderausgaben und die relevanten außergewöhnlichen Belastungen insgesamt 600 EUR übersteigen, kommt es zu einer Eintragung.

Hinweis: Verluste aus anderen Einkunftsarten können grundsätzlich ohne Grenze berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass negative Mieteinkünfte allerdings erst ab dem Jahr berücksichtigt werden, das auf die Anschaffung oder Herstellung folgt. Ermäßigungsanträge für das Jahr 2006 können bis zum 30.11.2006 gestellt werden. Ist ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung Pflicht.