Juni 2012: Arbeitgeber

Lohnsteuer: Übernahme der Gebühren für ein berufsbegleitendes Studium

Sofern Arbeitgeber Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium übernehmen, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen steuerfrei gewährt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat diese Frage nunmehr in einem aktuellen Schreiben beantwortet.

Studiengebühren, die der Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers übernimmt, sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Steuerfrei ist die Übernahme allerdings dann, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dabei unterscheidet das Bundesfinanzministerium zwischen Ausbildungsdienstverhältnissen sowie beruflichen Fort- und Weiterbildungen.

Ausbildungsdienstverhältnisse

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Gehört die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium demnach zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, ist entscheidet, wer die Studiengebühren schuldet:

  • Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt. Die Übernahme kann somit steuerfrei erfolgen.

  • Ist hingegen der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat und er die Studiengebühren arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage (zeitanteilig) zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Berufliche Fort- und Weiterbildungen

Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren für dieses Studium nicht zu Arbeitslohn.

Für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist die Übernahme allerdings nur insoweit steuerfrei, wie der Arbeitgeber die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren vorab schriftlich zugesagt hat.

Hinweis: Sowohl bei Ausbildungsdienstverhältnissen als auch bei Fort- und Weiterbildungen hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Kopie der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (BMF-Schreiben vom 13.4.2012, Az. IV C 5 – S 2332/07/0001).