September 2004: Arbeitgeber

Lohnsteuer: Arbeitgeberanteile zu ausländischer Sozialversicherung

Arbeitgeberanteile, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahme: Die Abführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage.

Das hat der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entschieden: Ein französisches Unternehmen hatte eine Tochter-GmbH in Deutschland. Ein leitender Angestellter der Muttergesellschaft war Pflichtmitglied der französischen Sozialversicherung. Er übernahm die Geschäftsführung der GmbH in Deutschland. Die GmbH führte ordnungsgemäß Pflichtbeiträge an die deutsche Rentenversicherung ab. Darüber hinaus zahlte sie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur französischen Sozialversicherung (Capimmec). Dazu war sie vertraglich verpflichtet, nicht aber gesetzlich. Daher waren die Capimmec-Beiträge für den Mann steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hintergrund: Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen, anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist (§ 3 Nummer 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Das gilt für die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, wenn der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Daran ändert sich nichts, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht. Erforderlich für die Steuerbefreiung ist aber eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers genügt nicht (BFH-Urteil vom 18.5.2004, Az. VI R 11/01).