März 2005: Arbeitgeber

Lohnsteuer: Arbeitgeber kann Erstattung von Nachentrichtung verlangen

Der Arbeitgeber kann für den Fall, dass er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und abgeführt hat, nach der eigenen Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer deren Erstattung verlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Arbeitgeberin dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung für 328.000 DM verkauft. Baugleiche Wohnungen sind von der Arbeitgeberin an andere Kunden für ca. 444.00 DM verkauft worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem um 4 Prozent verminderten Kaufpreis für baugleiche Wohnungen bei dem Steuerpflichtigen bislang nicht als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer berücksichtigt worden war. Daraufhin führte die Arbeitgeberin im Jahr 1998 nachträglich den angemeldeten Lohnsteuerbetrag in Höhe von ca. 34.555 DM an das Finanzamt ab und stellte dem Steuerpflichtigen im Jahr dieser Zahlung eine besondere Lohnsteuerbescheinigung aus. Im Jahr 1999 erhielt der Steuerpflichtige dann einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996, der den geldwerten Vorteil als zu versteuerndes Einkommen des Klägers berücksichtigte, und der Arbeitgeber verlangte Zahlung des nachträglich angemeldeten und gezahlten Lohnsteuerbetrages in Höhe von ca. 34.555 DM.

Hinweis: Etwas anderes gilt allerdings bei einer so genannten Nettolohnvereinbarung, das heißt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor vereinbart haben, dass der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll (BAG-Urteil vom 16.06.2004, Az. 5 AZR 521/03).