September 2004: Arbeitnehmer

Lohnnachzahlung: Steuerliche Rückbeziehung einer Abfindung

Arbeitslohn, der auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für vergangene Jahre nachgezahlt wird, ist als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch diesen vergangenen Jahren zuzuordnen. Der Zeitpunkt der Zahlung an den Arbeitnehmer ist nicht maßgebend, so das Urteil des Finanzgerichts Berlin.

Dem Steuerpflichtigen wurde gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht erstritt der Arbeitnehmer daraufhin die Zahlung einer Abfindung. Diese Abfindung floss direkt an den Sozialleistungsträger wegen in 1997 und 1998 erbrachter Lohnersatzleistungen. Die Zahlung ist jeweils den Jahren 1997 und 1998 zuzurechnen, so die Auffassung des Finanzgerichts Berlin. Es wurde Revision beim BFH eingelegt unter Az. VI R 66/03 (FG Berlin, Urteil vom 2.10.2003, Az. 1 K 1499/02).