Juni 2005: Abschließende Hinweise

Lohnfortzahlung: Erwerbsunfähigkeit schließt Lohnanspruch nicht aus

Einem Arbeitnehmer steht auch dann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen zu, wenn er im gleichen Zeitraum erwerbsunfähig im Sinne des Rentenversicherungsrechts ist. Die Regelungen der Lohnfortzahlung werden durch das Sozialversicherungsrecht nicht verdrängt. Das heißt: Selbst wenn der Arbeitnehmer so schwer erkrankt, dass seine Erwerbsfähigkeit zumindest zeitweise gemindert ist und er deswegen eine Rente erhält, entbindet die Rentenzahlung den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen (BAG, Urteil vom 29.9.2004, Az: 5 AZR 558/03).