März 2005: Umsatzsteuerzahler

Lkw-Mautgebühr: Kein durchlaufender Posten

Auf die ab dem 1.1.2005 für die Benutzung deutscher Autobahnen zu entrichtende Lkw-Maut ist von den betroffenen Speditionen nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover keine Umsatzsteuer zu zahlen, da es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt.

Die von Transportunternehmern an die Auftraggeber weitergereichte Lkw-Maut ist dagegen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit einzubeziehen, da diese gemäß § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz zu dem Entgelt gehört, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Diese weiterberechnete Lkw-Maut ist nicht als "durchlaufender Posten" von der Umsatzsteuer ausgenommen. Als Erlösbestandteil teilt sie umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (OFD Hannover, Verfügung vom 6.1.2005, Az. S 7200 – 333 – StO 171).