Oktober 2003: Umsatzsteuerzahler

Lieferung von Speisen durch einen Party-Service

Auch dann, wenn sich die Tätigkeit eines Party-Services lediglich auf die Anlieferung der Speisen in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen beschränkt, unterliegt diese nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (FG Saarland, Beschluss vom 12.8.2003, Az. 1 V 176/03).