November 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Liebhaberei: Bei mangelnder Reaktion auf Verluste

Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht liegt bei typischen gewerblichen Tätigkeiten nicht bereits dann vor, wenn es über Jahre hinweg zu Verlusten kommt. Allerdings können in diesen Fällen die Reaktionen des Betriebsinhabers auf die Verluste entscheidend sein. Zwar müssen Umstrukturierungspläne des Unternehmers nicht umgehend zum Erfolg führen, aber für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhaber sollte der Erfolg mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich sein. An dieser Voraussetzung fehlte es im vom Finanzgericht München entschiedenen Fall beim Verleih von Baugeräten.

Eine solche Tätigkeit wird zwar nicht typischerweise aus persönlicher Neigung heraus unternommen. Allerdings muss auch hier die Betriebsführung bei längeren Verlustperioden Anpassungen bzw. Umstrukturierungen vornehmen, sodass der Betrieb auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Das ist regelmäßig realisierbar durch betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen oder die Einstellung der Tätigkeit mangels realistischer Aussicht auf Erfolg. Fehlen solche Maßnahmen oder können diese dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden, wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht angenommen. Allein die Hoffnung auf eine Umsatzsteigerung durch bessere Konjunktur oder regere Bautätigkeit gilt dabei nicht als ausreichend.

Hinweis: Damit kann das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als ein entscheidendes Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden (FG München, Urteil vom 4.7.2006, Az. 6 K 5050/04).