Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Leistungen des Steuerpflichtigen an seine im Ausland lebenden Eltern

Die nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz abziehbaren Unterhaltshöchstbeträge für Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland richten sich weiterhin nach dem entsprechenden Auslandswohnsitz, auch wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuch im Inland aufhalten. Nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in Höhe des inländischen existenznotwendigen täglichen Bedarfs geschätzt werden.

Das hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem aktuellen Urteil klargestellt. Die Eltern des Steuerpflichtigen leben in Polen und wurden in 1998 durch die Kläger finanziell unterstützt. Das Finanzamt ließ nur einen Teil der Unterhaltsleistungen zum Abzug zu und befolgte dabei die gültige Ländergruppeneinteilung für die Begrenzung von Unterhaltsleistungen an ausländische Verwandte.

Dass die Elternteile mehrfach während des Jahres auf Besuch in Deutschland waren, hat gemäß der Auffassung des Bundesfinanzhofs keinerlei Auswirkung auf die Höhe der anzuerkennenden Höchstbeträge. Auch während der Zeit im Inland sind die nach ausländischen Lebenshaltungskosten bemessenen Ländergruppeneinteilungen anzuwenden (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. III R 10/02).