März 2005: Arbeitnehmer

Leistungen aus einer Unterstützungskasse: Lohnsteuerkarte ist vorzulegen

Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen müssen künftig auch dann eine Lohnsteuerkarte vorlegen, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 204,52 Euro nicht übersteigen. Diese Pflicht gilt für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden. Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, muss der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen werden. Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist möglich (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.11.2004, Az. S 2345 – 15 – V B 3; R 111 Absatz 7 Lohnsteuer-Richtlinie).