März 2005: Kapitalanleger

Lebensversicherung: Steuerpflicht von Zinsen nach Vertragsverlängerung

Wird der Vertrag einer Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von über zwölf Jahren um drei weitere Jahre verlängert, ohne dass der Ursprungsvertrag eine solche Verlängerungsoption enthält, sind lediglich die Zinsen steuerfrei, die in der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit erzielt wurden. Die Versicherungszinsen, die in der Verlängerungszeit erwirtschaftet werden, sind nur dann steuerfrei, wenn die Verlängerungszeit ebenfalls mindestens zwölf Jahre beträgt.

In dem zu Grunde liegenden Fall kam das Niedersächsische Finanzgericht zu diesem Ergebnis, obwohl die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins nicht erfolgte, die Beitragszahlungen wie bislang fortgeführt wurden und lediglich die Versicherungssumme gemäß der Verlängerung des Versicherungsvertrages unter einer geänderten Vertragsnummer angepasst wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag durch die Verlängerung sowohl in seinem Inhalt als auch dem wirtschaftlichen Gehalt und damit in den endscheidenden, steuerlich relevanten Vertragsmerkmalen wie Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahldauer geändert worden (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.7.2004, Az. 10 K 654/98, Revision beim BFH, Az. VIII R 71/04).