Januar 2005: Arbeitnehmer

Laufender Arbeitslohn: Kostenfreie Überlassung einer Luxuswohnung

Die Vorteile aus einem unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrecht sind als laufender Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie Ertrag aus dem individuellen Dienstverhältnis darstellen. Der Zufluss der Einnahmen erfolgt mit der laufenden Nutzung. Eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung kann dabei nicht mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden.

Im zu Grunde liegenden Fall wurde einer leitenden Angestellten einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eine 180 Quadratmeter große Wohnung einschließlich Terrasse, Saunaraum und Kfz-Einstellplatz zur Nutzung überlassen. Die Ausübung des dinglich gesicherten Wohnungsrechts sollte bis zur Pensionierung entgeltlich erfolgen. Ein besonderes Entgelt für die Nutzung der Wohnung, für Heizung, Strom und Wasser sowie für die Wohnungsreinigung wurde aber nicht gezahlt. Das entsprechende Grundstück gehörte zum Grundvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter der GbR und der OHG waren personenidentisch.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Zuwendungen eines Dritten Arbeitslohn darstellen, wenn die Zuwendungen als Entgelt für Arbeitnehmer-Leistungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses gewährt werden. Der Bezug zum bestehenden Arbeitsverhältnis wurde in diesem Fall darin erkannt, dass eine wettbewerbsrechtliche Klausel im Vertrag aufgenommen wurde. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Ausübung des Wohnrechts entgeltlich sein solle. Da jedoch kein besonderes Entgelt geregelt und gezahlt wurde, kann die Gegenleistung nur im Erbringen der Arbeitsleistung liegen. Gemäß ständiger Rechtsprechung wurde bestätigt, dass der Vorteil aus dem Wohnungsrecht dem Steuerpflichtigen erst mit der laufenden Nutzung, jeweils monatlich mit der ersparten Miete, zufließt. Der zugeflossene geldwerte Vorteil kann dabei nicht anhand der amtlichen Sachbezugswerte bewertet werden, die nur auf übliche, vergleichbare Fälle Anwendung finden. Verfassungsrechtlich sind die tatsächlichen Werte maßgeblich. Der Wert einer Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung (Luxuswohnung) ist in keiner Weise mit dem einheitlich festgesetzten Sachbezugswert vergleichbar. Die Bewertung erfolgt nach der ortsüblichen Wohnungsmiete und den tatsächlichen Kosten der übrigen Vorteile (BFH-Urteil vom 19.8.2004, Az. VI R 33/97).