Februar 2020: Arbeitgeber

Kurzfristige Beschäftigung: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung

| Die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei einer kurzfristigen Beschäftigung wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 angehoben. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. |

Kurzfristige Beschäftigungen können alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

  • der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
  • Verdienstgrenzen eingehalten werden.

Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst:

  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR (2019: 72 EUR).
  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR (2019: 12 EUR).

Quelle | Die Minijob-Zentrale vom 27.11.2019: „Kurzfristige Minijobs: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung“