Januar 2006: Kapitalanleger

Kurserträge von Zertifikaten: Spekulationsgeschäft oder Kapitaleinnahme?

Grundsätzlich sind Kurserträge bei Zertifikaten nur im Rahmen der privaten Spekulationsgeschäfte zu erfassen, da theoretisch auch ein Totalverlust möglich ist. Damit können realisierte Kurserträge nach Ablauf der einjährigen Behaltens-/Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden. Sofern der Herausgeber der Wertpapiere (Emittent) aber eine Rückzahlung zusagt, liegen grundsätzlich Finanzinnovationen und damit steuerpflichtige Kapitaleinnahmen vor. Das gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung selbst dann, wenn lediglich eine teilweise Rückzahlung des Vermögens garantiert wird. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht München jetzt jedoch nicht an:

Bei einem Indexzertifikat wurde lediglich eine Rückzahlung von 10,26 Prozent zugesagt, sodass bei Fälligkeit Verluste von nahezu 90 Prozent möglich waren. Bei diesen Bedingungen ist kein Erhalt des Vermögens mehr gesichert ist, sodass nach Meinung der Finanzrichter keine Finanzinnovation vorliegt. Eine Größenordnung von 10 Prozent genügt nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Geringfügigkeitsgrenze nicht, um von der Sicherung des Nominalwerts auszugehen. Realisierte Kurserträge bleiben nach Ablauf von einem Jahr bei solchen Zertifikaten steuerfrei.

Hinweis: Die Kreditinstitute stufen Papiere mit einer Teilrückzahlung trotzdem weiterhin als Finanzinnovation ein. Das bedeutet, dass die Gewinne dem Zinsabschlag unterliegen und in der Jahresbescheinigung der Kreditinstitute als Kapitaleinnahmen aufgelistet werden. Betroffene Anleger sollten dies im Rahmen ihrer Steuererklärung korrigieren und den Bescheid offen halten, da der Bundesfinanzhof nun im Rahmen der Revision über die endgültige Handhabung zu entscheiden hat (FG München, Urteil vom 4.5.2004, Az. 2 K 2385/03, Revision beim BFH, Az. VIII R 53/05).