Dezember 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Körperschaftsteuerguthaben: Rücklagenmanagement nicht missbräuchlich

Als mit erstmaliger Wirkung im Jahr 2001 das System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften umgestellt wurde, kam es u.a. im Ergebnis zu der Endbesteuerung beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren. Um im Rahmen dieser Umstellung Körperschaftsteuerguthaben aus dem bisherigen Besteuerungsverfahren baldmöglichst einziehen zu können, wurden z.B. kurzfristig Ausschüttungen vorgenommen. In den Fällen, in denen für eine Ausschüttung allerdings keine Mittel (Gewinn bzw. Eigenkapital) vorhanden waren, wurde weiter empfohlen, über eine Gesellschaftereinlage handelsrechtlich einen Gewinnausweis zu veranlassen ("Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"). Um dabei die Liquidität der Gesellschafter zu schonen, wurde dies u.a. durch ein Gestaltungsmodell verfeinert, das als Rücklagenmanagement bekannt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein solches Modell zur Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und hierbei zur Vermeidung des Verlusts von Körperschaftsteuerguthaben nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach nicht vor (BFH-Urteil vom 28.6.2006, Az. I R 97/05).