Mai 2005: Alle Steuerzahler

Krankheitskosten für Behinderte: Keine Pauschale neben Unterbringung

Der behinderte Steuerpflichtige hat nach § 33b Einkommensteuergesetz ein Wahlrecht, seine Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend zu machen: Er kann entweder seine Aufwendungen (beispielsweise für die durch die Behinderung bedingte Unterbringung in einem Altenheim) im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung als so genannte außergewöhnliche Belastung geltend machen. Oder er kann den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird zurzeit bis zu einer Höhe von 3.700 Euro gewährt. Die individuelle Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Beides zusammen kann der behinderte Steuerpflichtige jedoch grundsätzlich nicht in seiner Steuererklärung ansetzen, da dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Aufwendungen führen würde.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) deckt der Pauschbetrag alle laufenden, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in wenigen Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere, mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Darunter fallen einerseits Kfz-Aufwendungen schwer Köperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind und andererseits einmalige Kosten, die sich einer Typisierung entziehen (zum Beispiel Kosten für eine Operation oder eine Heilkur).

Hinweis: Im Einzelfall kann es sich für einen behinderten Steuerpflichtigen durchaus lohnen, seine tatsächlich entstandenen Aufwendungen über das Jahr verteilt zu dokumentieren. Die Krankheitskosten mindern allerdings erst dann die Steuerzahllast, wenn der zu zahlende Betrag die zumutbare und im Einkommensteuergesetz festgelegte Belastung übersteigt. Die von dem Steuerpflichtigen zu tragende Eigenbelastung hängt zum einen von den Einkommensverhältnissen und zum anderen von dem Familienstand ab. Da man zu Beginn eines Jahres aber nie wissen kann, wie viele relevante Ereignisse eintreten werden, ist eine Dokumentation auf jeden Fall ratsam. Am Ende des Jahres ist dann zu überprüfen, ob die Ausgaben zum einen die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze beim Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen und zum anderen auch den jeweiligen Behinderten-Pauschbetrag übersteigen (BFH-Urteil vom 4.11.2004, Az. III R 38/02).