Oktober 2003: Arbeitnehmer

Kranken- und Pflegeversicherung bei Entgelt von weniger als 400 Euro

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind mit den seit dem 1.4.2003 geltenden gesetzlichen Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen worden, die bis zum 31.3.2003 sozialversicherungspflichtig waren, weil die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigter geltenden Grenzen (Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro im Monat und wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden) überschritten wurden. Die Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 Euro hätten bei Anwendung der seit dem 1.4.2003 geltenden Vorschriften (Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro im Monat) ihren Versicherungsschutz verloren.

Diese Arbeitnehmer bleiben nach den Bestandsschutzregelungen – in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelungen auch auf die Arbeitnehmer Anwendung finden, die auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen wegen Überschreitens der bis zum 31.3.2003 maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen der Versicherungspflicht unterlagen.

Hierzu haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger wie folgt entschieden

Der Fortbestand der Versicherungspflicht muss unabhängig davon eingeräumt werden, ob der Arbeitnehmer nach dem bis zum 31.3.2003 geltenden Recht der Versicherungspflicht unterlag, weil er die maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen auf Grund nur einer Beschäftigung oder auf Grund mehrerer Beschäftigungen überschritten hat. Daher bleiben auch diejenigen Arbeitnehmer auf Antrag sozialversicherungspflichtig, deren Arbeitsentgelt insgesamt aus zwei oder mehr geringfügig entlohnten Beschäftigungen bereits vor dem 1.4.2003 die bis dahin geltende Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro monatlich überstieg, aber jetzt nicht über 400 Euro monatlich liegt (Besprechung der Sozialversicherungsträger vom 2.6.2003).