Januar 2003: Arbeitgeber

Kostenerstattung bei "Garagenpflicht" steuerfrei

Wie wirkt es sich steuerlich aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichtet, den Dienstwagen nachts in einer Garage oder an einem vergleichbaren sicheren Ort abzustellen und ihm die Kosten dafür erstattet? Eine Antwort auf diese Frage gab jetzt der Bundesfinanzhof. Er bildete dabei zwei Fallgruppen:

1. Abstellen in angemieteter Garage: Der Arbeitgeber erstattet nach Vorlage der Mietverträge die Garagenmiete. Die Erstattung bleibt als Auslagenersatz steuerfrei (§ 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz).

2. Abstellen in Garage des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber erstattet auf Basis einer Gesamtkostenkalkulation der jeweiligen Wohnung monatlich den anteiligen Wert. Die Folgen: Die Erstattung ist kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, weil sie nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern für die Raumüberlassung gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss folglich weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung abführen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Vermietungseinkünfte. Werden nur die Kosten erstattet, ergibt sich für den Arbeitnehmer keinerlei Verlust.

Wichtig: Die Erstattung erhöht in beiden Fällen nicht die Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung.
(BFH-Urteil vom 7.6.2002, Az. VI R 145/99).