November 2003: Alle Steuerzahler

Kosten im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft sind nicht absetzbar

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft entstehen, können auch dann nicht als außergewöhnlich gelten, wenn der unerfüllte Wunsch nach einem Kind zu posttraumatischen Belastungen führt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 9.5.2003 entschieden. Begründung: Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn diese zwangsläufig im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz sind. Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn einem Steuerpflichtigen ungewollt größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Der Steuerpflichtige muss aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Zahlung verpflichtet sein.

Krankheitsbedingte Maßnahmen sind regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, wenn sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen und deren Folgen zu lindern. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kosten für eine Leihmutterschaft nicht, so die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Leihmutterschaft ist keine Heilungsmaßnahme, weil hierdurch nicht die Krankheit (Empfängnisunfähigkeit) der Klägerin beeinflusst, sondern nur die Folge der Krankheit "behoben" wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2003, Az. 18 K 7931/00 E).