September 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Korrespondierende Bilanzierung: Darlehnsforderungen an Gesellschafter

Gewährt ein Kommanditist der Gesellschaft ein Darlehen, so ist der Darlehensanspruch auch dann noch in voller Höhe in seiner Sonderbilanz auszuweisen, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gesellschafters wertlos ist, weil er weder von der Personengesellschaft noch von den persönlich haftenden Gesellschaftern beglichen werden kann. Eine steuerliche Wertberichtigung ist ausgeschlossen. Erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns darf die Wertminderung steuerlich berücksichtigt werden, so die Auffassung des Finanzgerichts München.

Die Kommanditistin des zu Grunde liegenden Falls war an der gewerblich tätigen KG zu zehn Prozent beteiligt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde eine Teilwertabschreibung auf die gesellschaftseigenen Grundstücke der KG in Höhe von rund 25 Prozent anerkannt. Zum Erwerb der jeweiligen Grundstücke hatte die Kommanditistin ein Darlehen gewährt und dieses in ihrer Sonderbilanz bilanziert. Nachdem der Vermögensverfall bei der KG eintrat, machte die Kommanditistin eine Teilwertabschreibung ihrer Darlehnsforderung geltend, die vom Finanzgericht München abgelehnt wird mit der Begründung der so genannten korrespondierenden Bilanzierung. Danach ist eine zeit- und beitragsgleiche Bilanzierung in der Sonderbilanz des Gesellschafters sowie der Bilanz der Gesellschaft vorzunehmen, bis eine entsprechende Verbindlichkeit in der Steuerbilanz der Gesellschaft ausgebucht wird (FG München, Urteil vom 10.12.2003, Az. 1 K 4141/01).