Oktober 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Konkretisierung einer geplanten Anschaffung ist erforderlich

Selbstständige Steuerpflichtige haben grundsätzlich die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine so genannte Ansparrücklage zu bilden. Oftmals gibt es mit dem Finanzamt allerdings Streit darüber, wann und inwieweit die geplante Investition konkretisiert werden muss. Der Bundesfinanzhof hat nun abermals zu diesem Streitpunkt Stellung genommen und entschieden, dass die Konkretisierung innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraumes erfolgen muss. Es ging dieses Mal um einen Steuerpflichtigen, der seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt hat.

Der Steuerpflichtige wollte für das Jahr 1995 eine Ansparrücklage für eine EDV-Anlage bilden, hat dieses aber erst im Jahr 1998 beantragt. Diesen Antrag haben sowohl das Finanzamt als auch nun der Bundesfinanzhof abgelehnt. Begründung: Die Bildung einer Ansparrücklage setzt voraus, dass sie in der Buchführung verfolgt werden kann. Sinngemäß müsse dies auch für Einnahmeüberschussrechner gelten. Im Streitfall wäre der Abzug der Ansparrücklage bereits in der Einnahmeüberschussrechnung für 1995 zu dokumentieren gewesen. Diese Dokumentation hätte im Übrigen spätestens am Ende des zweijährigen Investitionszeitraums erfolgen müssen. Im Urteilsfall hätte also bis spätestens Ende 1997 dargelegt werden müssen, welche Investition geplant war (BFH-Urteil vom 6.3.2003, Az. IV R 23/01).