Januar 2003: Abschließende Hinweise

Künstlersozialabgabe für das Jahr 2003

Die Mittel für die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung der Künstler und Publizisten werden u.a. durch eine Künstlersozialabgabe aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse als Umlage von den so genannten professionellen Vermarktern von Kunst und Publizistik erhoben. Die Heranziehung der Vermarkter zur Zahlung der Umlage zur Künstlersozialabgabe ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8.4.1987 – 2 BvR 900/82 – nicht verfassungswidrig.
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe soll nach der "Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003" vom 9.10.2002 (BGBl. I 2002, S. 4043) im Jahre 2003 unverändert 3,8 v.H. für alle Kunstbereiche betragen. Mit diesem Umlagesatz ist im Jahre 2003 die Künstlersozialabgabe von der Bemessungsgrundlage zu berechnen und an die Künstlersozialkasse abzuführen. Bemessungsgrundlage in diesem Sinne sind die Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein zur Abgabe Verpflichteter (Vermarkter) im Laufe des Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig sind oder deshalb nicht versicherungspflichtig sein können, weil es sich um ausländische Künstler handelt, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland künstlerische Leistungen bei Gastspielen im Inland erbringen.