Februar 2006: Abschließende Hinweise

Künstlersozialabgabe: Fällig bei regelmäßiger Webdesigner-Beauftragung

Wer regelmäßig eine "Webdesigner"-GbR mit der Herstellung bzw. dem Ausbau, der Pflege und der Aktualisierung seiner zu Werbezwecken und zur Öffentlichkeitsarbeit dienenden Website beauftragt, muss damit rechnen, dass er mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterfällt. Das Bundessozialgericht begründet diese Entscheidung wie folgt:

Die in Auftrag gegebenen Leistungen dienen nicht dem internen Firmengebrauch, sondern der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Ziel waren Konzeption und Pflege der Außendarstellung zur optimalen Vermarktung der Produkte. Solche Leistungen werden nach neuerem Sprachgebrauch mit dem Begriff "Webdesign" beschrieben. Webdesigner sind jedoch im Sinne des KSVG grundsätzlich als Künstler anzuerkennen, weil ihre Tätigkeiten mit denen eines Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters vergleichbar sind.

Hinweis: Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass im konkreten Fall eine Webdesigner-GbR und nicht ein oder mehrere Einzelkünstler beauftragt worden sind. Denn eine GbR besitzt zwar eine eigene Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch keine juristische Person. Deshalb wird durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit als "Künstler" in der Regel auch nicht berührt (BSG, Urteil vom 7.7.2005, Az. B 3 KR 29/04 R).