Januar 2004: Umsatzsteuerzahler

Kleinunternehmerbesteuerung bei Gründung eines Vereins

Auch bei Vereinen kann sich die Frage nach der Kleinunternehmerbesteuerung § 19 Umsatzsteuergesetz ergeben. Danach wird die geschuldete Umsatzsteuer für Umsätze im Inland nicht erhoben, wenn die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM (ab 1.1. 2002: 16.620 Euro) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM (ab 1.1. 2002: 50.000 Euro) nicht übersteigen. Im Klartext heißt dies, der Unternehmer wird im Ergebnis wie ein Nichtunternehmer behandelt, mit der Folge, dass er auch nicht vorsteuerberichtigt ist.

Das Finanzgericht München hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, wie bei einer Neugründung eines Vereins zu verfahren sei. Bei einer Neugründung fehlt es im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit am Umsatz des vorangegangenen Jahres. Es stellt sich die Frage, welche Umsatzgrenzen in diesem Fall anzuwenden sind.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt gründeten zwei Vereine in 1999 mündlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel der gemeinsamen Durchführung von Veranstaltungen. Im Fragebogen zur Anmeldung einer Gesellschaft wurde als Beginn der Tätigkeit der 22.6.2000 und als Ende der 30.6.2000 angegeben. Die Gesellschaft erhielt 1999, in der Vorbereitungszeit, als finanzielle Grundausstattung Spenden von 100 DM. Umsätze wurden in 1999 nicht getätigt. Die Bruttoeinnahmen aus den Veranstaltungen im Jahr 2000 betrugen 97.523 DM.

In dem Urteil des Finanzgerichts München wird entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Kleinunternehmerbesteuerung bejaht. War man bisher der Auffassung, dass im Erstjahr (im vorliegenden Fall das Jahr 2000) allein die Umsatzgrenze von 32.500 DM gelte, geht das Gericht in dem neuen Urteil in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass die Vorbereitungstätigkeit des Jahres 1999 durchaus als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei. Damit gilt das Jahr 1999 bereits für die maßgeblichen Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerbesteuerung. Folglich waren die Spenden von 100 DM in 1999 quasi der maßgebliche Umsatz und überstiegen damit nicht die schädliche Grenze von 32.500 DM. Der Umsatz im Jahr 2000 von 97.523 DM blieb unter der Grenze von 100.000 DM und damit ebenfalls in den Grenzen der Kleinunternehmerbesteuerung.

Hinweis: Die Entscheidung des Finanzgerichts München sollte bei der Beratung von Vereinen als Gestaltungsmöglichkeit Beachtung finden (FG München, Urteil vom 9.7.2003, Az. 3 K 4787/01, rkr.).