Januar 2003: Alle Steuerzahler

Kinderzulage auch bei zeitweisem Kindergeldanspruch

Die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimförderung gibt es auch dann in voller Höhe von 767 Euro (demnächst wohl 800 Euro), wenn die Eltern im Jahr des Wohnungskaufs und Einzugs nicht durchgehend Kindergeld erhalten. Es reicht sogar, wenn sie nur in einem Monat Kindergeld erhalten und/oder der Anspruch auf Kindergeld nur vor dem Einzug in das neue Objekt bestanden hat. Im Urteilsfall erhielten die Eltern bis September Kindergeld für ihren Sohn (ab dem Monat Oktober leistete der Sohn Zivildienst. Für die Zeit des Zivildienstes wird grundsätzlich kein Kindergeld ausgezahlt). Im Dezember kauften die Eheleute ein Haus und zogen zusammen mit ihrem Sohn ein. Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs erhalten die Eltern im Einzugsjahr neben der Grundzulage auch die Kinderzulage für den Sohn. Für die weiteren Förderjahre gibt es die Kinderzulage nur, wenn die Eltern wieder Anspruch auf Kindergeld haben, zum Beispiel weil sich der Sohn in einer Ausbildung befindet (BFH-Urteil vom 14.5.2002, Az. IX R 33/00).