Februar 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeldbescheid: Aufwendungsnachweis bei Pflegekindern erleichtert

Abweichend von der bisherigen Gesetzesfassung sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Nicht dazu zählen die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Pflegekinder zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Pflegeeltern, die ein Kind familienähnlich betreuen, müssen nicht mehr nachweisen, dass sie das Pflegekind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhalten. Diese Voraussetzung ist ersatzlos entfallen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese zum 1.1.2004 erfolgte Gesetzesänderung nicht nur für alle noch offenen Einkommensteuerfälle, sondern gleichermaßen für offene Kindergeldbescheide (BFH-Urteil vom 24.8.2004, Az. VIII R 50/03).