Januar 2004: Alle Steuerzahler

Kindergeldanspruch bei Verzögerung der zugesagten Ausbildung

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Kindergeld gibt es auch in Übergangsphasen von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Ist dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt worden, kann es die Ausbildung aber aus organisatorischen Gründen erst später beginnen, erhalten Eltern auch über diese vier Monate hinaus Kindergeld, so der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, erhalten die Eltern nur Kindergeld, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und für die angestrebte Ausbildung auch geeignet ist (zum Beispiel notwendige schulische Vorbildung). Im Zweifelsfall müssen die Eltern der Familienkasse Absagen präsentieren können, bei denen das Kind die Anforderungen des Ausbildungsprofils erfüllt hatte (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 77/00).