April 2004: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Wer ist der bezugsberechtigte Elternteil?

Vorrangig ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. Sind diese objektiv gleichwertig (finanziell gleich hoch), ist auf die subjektiven Leistungen (Verhältnis der Leistung zum eigenen Einkommen) abzustellen. Folge hieraus ist, dass mangels anderer Umstände dem ärmeren Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig beendete den Streit eines getrennt lebenden Ehepaars um die Frage, an wen von ihnen beiden die Familienkasse das Kindergeld zahlen solle. Dabei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass mehrere bezugsberechtigte Personen untereinander bestimmen müssten, wer die Zahlung von Kindergeld beanspruchen könne. Werden keine Vereinbarungen getroffen, bestimme das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Das Gericht habe dabei den Grundgedanken des § 64 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen. Danach solle vorrangig derjenige Elternteil Kindergeldberechtigter sein, der für das Kind die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt.

Sofern die objektiven Leistungen weitgehend gleich seien, müsse auf die subjektiven Leistungen abgestellt werden. Das bedeute, dass der ärmere Elternteil bei objektiv gleichen wirtschaftlichen Leistungen für sich gesehen stärker betlastet ist als der "reichere" Elternteil. Das folge daraus, dass er von seinem geringeren Einkommen einen prozentual höheren Anteil für den Unterhalt des Kindes aufbringe. Im vorliegenden Fall war der Kindesvater der finanziell schwächere Elternteil. Deshalb war ihm die Kindergeldberechtigung zuzusprechen (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.12.2003, Az. 13 WF 187/03).