Mai 2010: Abschließende Hinweise

Kindergeld: Verletztenrente ist um therapeutische Aufwendungen zu kürzen

Entstehen einem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern. Diese Minderung kann für den Kindergeldanspruch entscheidend sein. Für volljährige Kinder besteht nämlich nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erlitt ein Kind auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den die Landesunfallkasse als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren, traten bei der Schülerin Depressionen auf. Um ihr Selbstbewusstsein zu stärken, verbrachte sie auf Anraten einer Psychologin einige Monate im Ausland. Da die ausgezahlte Verletztenrente den jährlichen Grenzbetrag überschritt, versagte die Familienkasse den Kindergeldanspruch.

Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung. Er stellte in seiner Urteilsbegründung zwar fest, dass die Verletztenrente in vollem Umfang zu den Bezügen gehört. Dabei ist die Zahlung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen ist. Eine Verteilung der Zahlung auf den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, kommt nicht in Betracht. Da die Verletztenrente aber auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur dann zum Unterhalt und zur Berufsausbildung geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind. Da die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Kosten im Urteilsfall notwendig gewesen waren, mussten sie bei der Bestimmung des Jahresgrenzbetrages somit mindernd berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 17.12.2009, Az. III R 74/07).