April 2004: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Unterbrechung der Ausbildung während der Elternzeit

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro betragen. Wird das Kind während seiner Berufsausbildung selbst Mutter beziehungsweise Vater und unterbricht seine Ausbildung in vollem Umfang, um das Kind zu betreuen, befindet es sich kindergeldrechtlich während der Elternzeit nicht mehr in der Berufsausbildung. Die Eltern (Großeltern) erhalten dann kein Kindergeld mehr, so der Bundesfinanzhof. Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz steht den Eltern aber weiter Kindergeld zu.

Beachten Sie: Offen blieben die Fälle, in denen das Kind trotz Elternzeit die Ausbildung in eingeschränktem Umfang weiterbetreibt. Der Bundesfinanzhof entschied ausdrücklich nur für eine Unterbrechung "in vollem Umfang". Unseres Erachtens müssten die Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind neben der Elternzeit die Ausbildung ernsthaft, nachhaltig und nachweisbar weiterbetreibt (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02).