August 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Mindern weitere Einkommensteile Bezüge volljähriger Kinder?

Wie in der Juli-Ausgabe bereits berichtet, müssen laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR für den Kindergeldanspruch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Da das BVerfG in dieser Entscheidung bislang lediglich ausdrücklich zu den Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen hat, prüft die Finanzverwaltung zurzeit, ob auch darüber hinausgehende Einkommensteile, wie z.B. direkt vom Arbeitgeber abgeführte vermögenswirksame Leistungen, Steuer mindernd berücksichtigt werden sollen.

Bis zur endgültigen Klärung geht die Finanzverwaltung wie folgt vor:

  • Bei den laufenden Veranlagungen für das Jahr 2004 sind die Sozialversicherungsbeiträge Steuer mindernd zu berücksichtigen.

  • Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht berücksichtigt.

  • Steuerfestsetzungen für 2004 sowie offene Veranlagungen der Vorjahre ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

  • Anträge auf Änderung von bereits bestandskräftigen Bescheiden werden bis zum angekündigten BMF-Schreiben zurückgestellt.

Hinweis: Eltern sollten nach wie vor darauf achten, dass die Steuerbescheide für zurückliegende Veranlagungsjahre offen gehalten werden (FinMin NRW, Schreiben vom 3.6.2005, Az. S 2282 – 32 – V B 3).