Mai 2004: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht

Das Kindergeld im Sinne des § 33 a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz umfasst auch die nach ausländischem Recht gezahlten kindergeldähnlichen Leistungen – so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Daher können Unterhaltsleistungen an Kinder oder Enkelkinder, die im Ausland leben, in Deutschland gegebenenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt übernahm der Steuerpflichtige für seine beiden Enkelkinder die Kosten für den Schulbesuch in Großbritannien. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend, in der Annahme, dass die nach ausländischem Recht gezahlte Leistung nicht als Kindergeld anzusehen sei.
Gegen diese Abzugsfähigkeit spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass der Schwiegersohn beziehungsweise die Tochter des Steuerpflichtigen in Großbritannien eine dem Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfe bezog.

Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil folgendermaßen: Unterhaltsleistungen an Enkelkinder mit Wohnsitz im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastung akzeptiert werden, wenn man vergleichbare Unterhaltsleistungen an Enkelkinder mit Wohnsitz im Inland nicht anerkannt. Der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld schließt die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Einkommensteuergesetz aus. Es erscheint somit gerecht, die nach ausländischem Recht gezahlte Familienbeihilfe ebenso wie das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu behandeln (BFH-Urteil vom 04.12.2003, Az. III R 32/02).