August 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Getrennt lebende Eltern dürfen Berechtigten bestimmen

Das Gesetz sieht vor, dass das Kindergeld nur an einen der möglichen Berechtigten auszuzahlen ist. Grundsätzlich ist es nach dem so genannten Obhutsprinzip an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gehört ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl zum Haushalt des Vaters als auch zum Haushalt der Mutter, erhält der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, den die Eltern als Berechtigten zum Empfang der Leistung bestimmt haben. Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung der Berechtigten bleibt solange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird.

Hinweis: Der Ehegatte, der nach der Trennung kein Kindergeld erhält, es aber bekommen will, kann bei der Familienkasse seine Zustimmung widerrufen. Können sich die Ehegatten nicht über die künftige Kindergeldauszahlung einigen, kann zur Klärung ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Das Gericht bestimmt dann den künftigen Kindergeldempfänger. Erfolgt die Betreuung überwiegend durch ein Elternteil, steht diesem grundsätzlich das Kindergeld zu (BFH-Urteil vom 23.3.2005, Az. III R 91/03).