Dezember 2003: Alle Steuerzahler

Kindergeld für Ausländer

Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis zu einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland aufhalten, kindergeldberechtigt sind.

Im Streitfall war der Kläger – ein polnischer Staatsangehöriger – bei einer in Polen ansässigen Firma beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen zeitlich befristet nach Deutschland entsandt. In Deutschland übte er – mit einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis versehen – eine nichtselbstständige Arbeit aus. Der Ehefrau des Klägers, ebenfalls polnische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, war eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Für seine beiden minderjährigen Kinder beantragte der Kläger Kindergeld. Seiner Meinung nach ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, dass sein Aufenthalt nicht nur als vorübergehend anzusehen sei. Der Aufenthalt in Deutschland ist noch für drei weitere Jahre geplant. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich trotz des weiterhin geplanten Aufenthalts von drei Jahren um einen vorübergehenden Aufenthalt handele, der einen Anspruch auf Kindergeld ausschließe.

Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. In der Begründung heißt es, eine vorübergehende Entsendung sei immer dann anzunehmen, wenn das zeitliche Ausmaß der im Inland auszuübenden Tätigkeit überschaubar oder wenigstens abschätzbar und die Rückkehr ins Ausland beabsichtigt sei. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Entsendung des Klägers nach Deutschland nur befristet gewesen sei. Auf die Dauer der Entsendung komme es nicht an (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.9.2003, Az. 5 K 1573/01).