Februar 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Eigene Einkünfte des Kindes aus selbstständiger Tätigkeit

Volljährige Kinder, die neben der Berufsausbildung einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, können derzeit pro Jahr bis maximal 7.680 Euro (Stand im Streitjahr 1996: 12.000 DM) an Einkünften und Bezügen erwirtschaften, ohne dass den Eltern der Kindergeldanspruch verloren geht. Einkünfte sind bei Kindern auch der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr. Ermittelt das Kind den Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz, gehört eine Umsatzsteuererstattung im Zuflussjahr zu den Betriebseinnahmen und erhöht dementsprechend den Gewinn des Kindes aus seiner selbstständigen Tätigkeit in diesem Jahr (BFH-Urteil vom 25.5.2004, Az. VIII R 66/99).

Hinweis: Das Urteil kann sich positiv oder negativ auswirken. Umsatzsteuer-Erstattungen führen, wie der vorliegende Fall zeigt, im Jahr der Zahlung zu einem höheren Gewinn. Dies wirkt sich dann negativ aus, wenn die Erstattung zur Überschreitung der Einkommensgrenze des Kindes führt. Selbst ein geringfügiges Überschreiten führt zum Fortfall des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages. Im Umkehrschluss mindert zu viel bezahlte Umsatzsteuer natürlich im Jahr der Zahlung den Gewinn und damit die Einkünfte des Kindes. Es bleibt dem Kind allerdings unbenommen, seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, um dadurch den zeitlichen Verschiebungen zu entgehen. Dabei sollte beachtet werden, dass das Kind nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden ist (H 17 Einkommensteuer-Richtlinien).