Oktober 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Berufsausbildung über den Examensabschluss hinaus möglich

Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Kindes grundsätzlich immer Kindergeld an die Eltern gezahlt wird, hängt die Zahlung für den Zeitraum danach von weiteren Voraussetzungen ab. So wird ein volljähriges Kind auch darüber hinaus noch berücksichtigt, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet. Die Berufsausbildung gilt als abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm eine Berufsausübung ermöglicht. Dies ist bei akademischen Berufen grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz muss dies aber nicht zwingend als Abschluss der Berufsausbildung angesehen werden:

Eine Tochter hatte die Diplom-Prüfung im Fach Psychologie mit "sehr gut" bestanden, aber keine Arbeit gefunden. Daher besuchte sie weiterhin Lehrveranstaltungen, was sie laut Bescheinigung der Universität zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifiziert.

Unter Arbeitsmarktgesichtspunkten ist eine solche Vorgehensweise sinnvoll. Sie dokumentiert eine zielgerichtete Ausbildung, die frühzeitig die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung im erstrebten Beruf schafft. Es kann Eltern nicht negativ angerechnet werden, wenn Mindestvoraussetzungen für die vom Kind gewählte Berufsausbildung noch durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänzt werden, die erfahrungsgemäß für eine Anstellung notwendig sind. Daher ist die Berufsausbildung in solchen Fällen auch nicht bereits mit dem Ablegen der Prüfung beendet.

Hinweis: Als Begründung gegenüber dem Finanzamt kann eine fehlende Anstellung des Kindes nach Abschluss des Studiums herangezogen werden. Die im Anschluss ergriffene Fortbildungsmaßnahme dient dann dazu, sich weiter für den Beruf zu qualifizieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.7.2005, Az. 6 K 2422/04).