August 2009: Abschließende Hinweise

Kindergeld: BAföG-Kinderbetreuungszuschlag ist kein Bezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht übersteigen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einigten sich aktuell darauf, dass der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind gezahlte Kinderbetreuungszuschlag bei der Ermittlung der Einkünfte- und Bezüge des Auszubildenden außer Ansatz bleibt.

Hinweis: Der Kinderbetreuungszuschlag wird an Auszubildende gezahlt, die mit mindestens einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt leben. Er beträgt monatlich 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist als Leistung außer Betracht zu lassen, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt wurde und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt ist (Bundeszentralamt für Steuern, Familienausgleich Ausgabe Juni 2009).