April 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Ansparrücklage mindert Einkünfte des Kindes im Jahr 1998

Die im Rahmen der Gewinnermittlung eines Kindes gebildete Ansparrücklage gehört nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes. In den Fällen, in denen der Gewinn eines Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermittelt wird, sind als Einkünfte gemäß § 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Dieses Ergebnis ist auch nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen über das Kindergeld zu korrigieren. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass Beträge, die einerseits im Rahmen der Einkünfteermittlung des Kindes als Aufwand berücksichtigt werden, andererseits wieder als Bezüge hinzuzurechnen sind.

Demnach konnte in dem zu Grunde liegenden Fall mittels einer Ansparrücklage der Gewinn des Kindes gemindert werden, der über der damals geltenden Freigrenze von ca. 6.320 Euro lag. Den Eltern des Kindes ist damit der volle Kindergeldanspruch bewahrt worden.

Hinweis: Nicht beantwortet hat der Bundesfinanzhof die Frage, wie er entschieden hätte, wenn die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2001 (aus dem so genannten "Zweiten Gesetz zur Familienförderung" vom 16.8.2001) bereits in dem Streitjahr 1998 anwendbar gewesen wären. Damit bleibt fraglich, ob eine Ansparrücklage auch in Veranlagungszeiträumen ab dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderungen die Einkünfte des Kindes wirksam mindern kann (BFH-Urteil vom 27.10.2004, Az. VIII R 35/04).