September 2003: Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten sind keine Werbungskosten

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind stets in einem nicht trennbaren Umfang zumindest zu einem Teil privat veranlasst (vergleiche § 12 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) mit der Folge, dass ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschlossen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die konkrete Form der Betreuung durch die Berufstätigkeit eines Elternteils oder beider Elternteile beeinflusst ist.

Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen ihrer für das Streitjahr 1999 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung begehrten sie den einkommensmindernden Abzug von Aufwendungen für die Betreuung ihrer drei gemeinsamen Kinder. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit dem Hinweis ab, dass Kinderbetreuungskosten dem Alleinerziehenden nur dann gewährt werden, wenn dieser erwerbstätig ist, sich in der Ausbildung befindet, behindert oder krank ist. Für zusammenlebende Eltern müssen die Voraussetzungen für beide Elternteile vorliegen.

Auch das Finanzgericht Niedersachsen sprach sich in seinem Urteil gegen die Anerkennung der entstandenen Kosten als Werbungskosten aus. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass Kinderbetreuungskosten als Kosten allgemeiner Lebensführung keine Werbungskosten im Sinne des Gesetzes darstellen. Die Kinderbetreuung gehört immer zu einem wenn auch geringen Teil zum Bereich der privaten Lebensführung, denn auch unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhangs entsteht der Betreuungsbedarf, "weil Kinder zu betreuen sind, nicht weil Eltern erwerben wollen" (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.4.2003, Az. 10 K 338/01).