Februar 2010: Abschließende Hinweise

Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden – allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Sachsen vom 19.8.2009, Az. 2 K 1038/09, Revision unter Az. III R 67/09).