August 2005: Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten: Darlehensverlust eines GmbH-Geschäftsführers

Der nicht nur in einem unbedeutenden Umfang an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein von ihm in der Krise der Gesellschaft gewährtes Darlehen nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Dem vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein behandelten Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Arbeitnehmer, der gleichsam Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war, gewährte seiner Firma ein Darlehen von etwa 75.000 EUR, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Das Darlehen überstieg sein Jahresgehalt um ca. 15.000 EUR und wurde zu 100 Prozent fremdfinanziert. Für das Darlehen wurden seitens der Gesellschaft weder Sicherheiten gewährt noch wurden zwischen den Parteien Regelungen zur Laufzeit und zur Tilgung vereinbart.

Das bewusste Inkaufnehmen eines Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich zu Werbungskosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den Geschäftsführer einer GmbH handelt, der an der Gesellschaft in einem nicht unbedeutenden Umfang beteiligt ist. Als nicht mehr unbedeutende Beteiligung wird in solchen Fällen ein Anteil an der Gesellschaft von über 10 Prozent angesehen. Dann wird unterstellt, dass die unterstützenden Maßnahmen regelmäßig durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers veranlasst sind.

Neben der Beteiligungshöhe ist weiter maßgebend, ob auch ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Darlehensgewährung auf ein solches Risiko einlassen würde. Das musste im Urteilsfall verneint werden, da die Darlehenssumme das Jahresgehalt des Geschäftsführers überstieg und fremdfinanziert wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein nicht beteiligter Geschäftsführer das Risiko des Ausfalls mit einer fremdfinanzierten Summe von rund 75.000 EUR eingehen würde (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.4.2005, Az. 3 K 50163/03).