Juli 2006: Vermieter

Keine Werbungskosten: Aufwand für Ablösung eines Erbbaurechts

Erbbauverpflichtete Grundstückseigentümer können Aufwendungen für die zur Einkunftserzielung dienende entgeltliche Ablösung eines Erbbaurechts in der Regel nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.

Ein sofortiger Werbungskostenabzug für die Ablösung des Erbbaurechts scheidet demnach z.B. aus, wenn die Ablösung dieses Nutzungsrechts in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher Stelle auf dem maßgeblichen Grundstück steht. In einem solchen Fall kann es sich bei den Aufwendungen zur Ablösung des Erbbaurechts nur um Herstellungskosten des neuen Gebäudes handeln (BFH-Urteil vom 13.12.2005, Az. IX R 24/03).