November 2005: Vermieter

Keine Werbungskosten: Abfindungszahlung an Mieter wegen Eigennutzung

Abfindungszahlungen des Vermieters an seinen Mieter für dessen vorzeitigen Auszug und dadurch bedingte Anwalts- und Renovierungskosten, können nicht Steuer mindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Wohnung anschließend vom Vermieter eigengenutzt wird.

Werbungskosten müssen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Sobald sie nicht unerheblich durch die private Lebensführung veranlasst sind, können sie nicht mehr Steuer mindernd berücksichtigt werden. Zwar hängt eine Abfindungszahlung an den Mieter mit der früheren Vermietung zusammen, denn ansonsten wäre sie nicht entstanden. Sie wird aber vom Vermieter nicht gezahlt, um Einnahmen zu generieren, sondern um die Vermietungstätigkeit zu beenden. Deshalb überlagern die privaten Motive den Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart.

Hinweis: Um im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Eigennutzung noch Werbungskosten geltend machen zu können, müssen Vermieter nachweisen, dass durch die entsprechende Maßnahme zuerst eine weitere Fremdvermietung geplant war und sich diese Absicht erst zu einem späteren Zeitpunkt geändert hat. Eine solche Situation kann z.B. vorliegen, wenn der Vermieter zunächst die frei werdenden und anschließend renovierten Wohnungen zu einem höheren Mietzins vermieten wollte, später allerdings feststellen musste, dass sich das Vorhaben nicht umsetzen lässt (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. IX R 38/03).