November 2005: Umsatzsteuerzahler

Keine Vorsteuerkorrektur: Bei Grundstücksübertrag auf den Ehepartner?

Überträgt ein Ehepartner einen Anteil an seiner Mietimmobilie auf den anderen Partner, stellt das im umsatzsteuerrechtlichen Sinn eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Das hat zur Folge, dass keine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden muss, wenn die Immobilie anschließend durch die neu entstandene Ehegattengemeinschaft wie bisher steuerpflichtig vermietet wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Münster in folgendem Fall:

Eine Ehefrau übertrug einen halben Miteigentumsanteil ihrer bebauten Gewerbegrundstücke unentgeltlich auf ihren Ehemann. Die nunmehr aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat in die bisherigen Mietverträge ein. Das Finanzamt wollte diesen Vorgang zweifach besteuern. Zum einen auf Grund der unentgeltlichen Übertragung auf den Ehemann und zum anderen wegen der Überlassung des restlichen Anteils an die Grundstücksgemeinschaft. Dem folgten die Finanzrichter nicht. Durch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Ehemann ist eine Grundstücksgemeinschaft entstanden. Zusätzlich hat die Ehefrau ihren verbleibenden Anteil der Grundstücksgemeinschaft zur Nutzung überlassen. Ansonsten hätte diese nämlich nicht das gesamte Grundstück vermieten können. Damit wurde aber das gesamte Unternehmen aufgegeben und in die Grundstücksgemeinschaft eingebracht. Dieser Vorgang stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.

Hinweis: Mit diesem Urteil wendet sich das Finanzgericht gegen die Verwaltungsauffassung, wonach der unentgeltliche Übertrag an Familienangehörige eine Änderung der Verhältnisse darstellt und damit eine Vorsteuerberichtigung nach sich zieht. Das Finanzgericht sieht in der Übertragung jedoch einen nicht steuerbaren Vorgang. Sofern die Grundstücksgemeinschaft weiterhin steuerpflichtig vermietet, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur. Diese Sichtweise wird auch vom Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2002 vertreten (FG Münster, Urteil vom 24.5.2005, Az. 15 K 2752/01 U; BFH-Urteil vom 4.7.2002, Az. V R 10/01).