Januar 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Keine vGA: Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH

Risikoreiche Wertpapiergeschäfte einer GmbH führen nicht grundsätzlich zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den beherrschenden Gesellschafter. Die Gesellschaft ist frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen und Risiken wahrzunehmen. Ein privates Interesse und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung ist aber anzunehmen, wenn im Rahmen des Wertpapiergeschäfts zwischen Gesellschaft und beherrschende Gesellschafter die Möglichkeit bestand, die Kursentwicklung und damit den Kaufpreis zum Vorteil des Gesellschafters und zum Nachteil der Gesellschaft zu beeinflussen.

Im Streitfall veräußerten Eheleute als Gesellschafter der GmbH – der Ehemann war zugleich alleiniger Geschäftsführer – Aktien an die Gesellschaft. Der Kaufpreis orientierte sich am zeitnahen Mittelkurs des Börsenwertes. Zum Ende des Jahres war der Kurswert gesunken, so dass die GmbH eine Teilwertabschreibung vornahm.

Der Bundesfinanzhof betont die grundsätzliche Vertragsfreiheit einer Kapitalgesellschaft, die auch in der Beziehung zu ihren Gesellschaftern gilt. Die durch ihre freie unternehmerische Entscheidung erlittenen Verluste sind Betriebsausgaben. Die Festlegung des Kaufpreises anhand eines zeitnahen Kurses ist für sich gesehen nicht unüblich oder verdächtig. Eine Kursbeeinflussung durch die Beteiligten zur Ermittlung des Kaufpreises oder entsprechende Insiderkenntnisse, die zu Kursveränderungen führten, konnten in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Lägen dazu jedoch konkrete Anhaltspunkte vor, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung lediglich in Höhe eines etwaigen Überpreises angenommen werden (BFH-Urteil vom 31.3.2004, Az. I R 83/03).