Mai 2003: Abschließende Hinweise

Keine Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld in der Erziehungszeit

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, an Mitarbeiter im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, auch wenn dies in vorhergehenden Jahren praktiziert wurde. Voraussetzung ist aber, dass ein "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, wonach der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden kann, ob und wem Weihnachtsgeld gezahlt werden soll. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nur an tatsächlich arbeitende Mitarbeiter Weihnachtsgeld gezahlt wird. Etwas anders gilt aber, wenn anderen Mitarbeitern im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld gezahlt wird. In diesem Fall gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Alle im Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiter haben die gleichen Rechte, das heißt, bei einem einzelnen Mitarbeiter darf keine Ausnahme gemacht werden.

Wichtig: Mitarbeitern im Erziehungsurlaub muss jedoch Weihnachtsgeld gezahlt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter tarifgebunden sind bzw. wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird und der Tarifvertrag die Zahlung während der Elternzeit vorsieht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2002, Az. 5 Sa 852/02).