Oktober 2006: Abschließende Hinweise

Keine umfassende Rentenversicherungsfreiheit: Für den Vorstand einer AG

Seit 1968 waren Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) als solche und auch in allen weiteren abhängigen Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten neben ihrer Vorstandstätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist diesbezüglich eine Rechtsänderung eingetreten. Danach ist die Versicherungsfreiheit auf die Tätigkeiten in dem Unternehmen beschränkt worden, dessen Vorstand der Betreffende angehört. Durch Übergangsregelungen wurden allerdings all die Vorstandsmitglieder von der Neuregelung ausgenommen, die bereits vor dem 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei waren.

Mit Blick auf diese Rechtsänderung ist es im Jahr 2003 in erheblichem Umfang zu Gründungen von AG gekommen. Aktuell hat das Bundessozialgericht einen Fall entschieden, der mit diesen Neugründungen in Zusammenhang steht: Vorstände einer bis zum Stichtag 6.11.2003 nicht im Handelsregister eingetragenen AG unterliegen in ihrer neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Hauptbeschäftigung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Hinweis: Dass eine AG, die zwar gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist, nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte als "Vor-AG" im Rechtsverkehr weitgehend der eingetragenen AG gleichgestellt wird, ist damit für Belange der Rentenversicherung ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 10.8.2006, Az. B 12 KR 3/06 R).