Mai 2006: Arbeitgeber

Keine Tarifermäßigung: Für Ausgleichszahlung bei Wegfall einer Abfindung

Eine Sonderzahlung, die ein Arbeitgeber einem erstmalig einzustellenden Arbeitnehmer zahlt, weil dieser u.a. auf Grund dieser Einstellung einen Teil der Abfindung seines alten Arbeitgebers nicht mehr erhält, ist nicht steuerbegünstigt.

In dem Urteilsfall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem alten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 1.176.000 EUR, die tarifbegünstigt besteuert wurde. Zusätzlich wurden ihm von dem alten Arbeitgeber weitere 350.000 EUR für den Fall zugesagt, dass er u.a. über einen Zeitraum von drei Monaten nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses keine seiner bisherigen Mitarbeiter abwerbe oder abwerben lasse. Der neue Arbeitgeber hatte allerdings großes Interesse sowohl an dem Arbeitnehmer als auch an den bisherigen Mitarbeitern. Tatsächlich wechselten 13 der bisherigen Mitarbeiter und der Arbeitnehmer selbst zu dem neuen Arbeitgeber. Da der alte Arbeitgeber daraufhin die Zahlung des zweiten Teils der Entschädigung verweigerte, leistete der neue Arbeitgeber diese.

Die Vereinbarungen mit dem alten und neuen Arbeitgeber sind steuerrechtlich nicht als Paket, sondern getrennt zu beurteilen. Durch das Abwerben seiner Mitarbeiter hat der Arbeitnehmer die Zahlung durch den neuen Arbeitgeber freiwillig herbeigeführt. Das von ihm als Motiv angeführte eigene berufliche Fortkommen bei seinem neuen Arbeitgeber begründet keinen (für eine Tarifermäßigung nötigen) "rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck" (BFH-Beschluss vom 25.8.2005, Az. XI B 40/04).