Februar 2014: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellt der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst somit keine Schenkungsteuer aus.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Zur Begleichung des Kaufpreises übernahm er die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

Zugleich ging das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Entscheidung

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, so das Finanzgericht.

Beachten Sie: Mit diesem Urteil ist das Finanzgericht einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2013 gefolgt. Im Hinblick auf die gegenläufige Verwaltungsmeinung ließ das Finanzgericht die Revision zu, die mittlerweile anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.10.2013, Az. 3 K 103/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 44/13; BFH-Urteil vom 30.1.2013, Az. II R 6/12).